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FATEX-RS 2020/38: Überbrückungshilfen des Bundes als nicht rückzahlbare Zuschüsse sind geschnürt, Urlaubs- und Urlaubsentgeltkürzung bei Kurzarbeit, Schiedsstellentermin
Überbrückungshilfen des Bundes als nicht rückzahlbare Zuschüsse sind geschnürt Ab 10.07.2020 können sich Ihre Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer über ein online-Portal registrieren lassen und die Anträge für Ihr Unternehmen stellen.
Auf der Internetseite überbrückungshilfe-unternehmen.de erfahren Sie mehr. Nur die oben genannten beruflichen Qualifikationen sind dazu legitimiert. Es geht um die Zuschüsse für die Monate Juni, Juli und August 2020 zur Abmilderung der Fixkosten. Erfasst werden zum Teil auch Personalkosten.
Eine Hürde für die Zuschussgewährung besteht darin, dass als Voraussetzung in den Monaten April und Mai 2020 Umsatzrückgänge um zusammengenommen mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 vorliegen müssen. Ein Rechenbeispiel fügen wir bei.
Urlaubskürzung und Urlaubsentgeltkürzung bei Kurzarbeit Dies ist für die Ausfallzeit(Kurzarbeit) möglich. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat dies bereits 2018 entschieden-EUGH 13.12.2018 mit dem Aktenzeichen C -385/17. Rechenbeispiel anbei (von Textil und Mode).
Schiedsstelle für Textilpflege BW Der nächste Termin für die Schiedsstellensitzung ist anberaumt auf den 24.09.2020. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Einreichung (spätestens 1 Woche vorher) des zu prüfenden Textils an die
Schiedsstelle für Textilpflege Baden-Württemberg c/o Handwerkskammer Freiburg im Breisgau Bismarckallee 6 79098 Freiburg
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schiedsstelle am besten per E-Mail erreichbar ist: info@sv-schiedsstelle.de Telefonisch kann nur ein Anrufbeantworter besprochen werden.