Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen und Kurzarbeit in der Corona-Krise Herr Maier hat für die gesamte Branche über den DTV dieses Info-Papier erarbeitet und stellt eine Weiterentwicklung der bereits im letzten FATEX-Rundschreiben formulierten Gesichtspunkte dar. Zusatz-Frage: Kindergarten oder Schulen werden geschlossen (ohne, dass ein Corona-Verdachtsfall vorhanden ist). Muss der Arbeitgeber den Lohn für die Arbeitszeit weiter zahlen, in der die Kinder von AN(in) nicht beaufsichtigt werden können. Antwort: nein, da für eine geringfügige vorübergehende Verhinderung zwar im § 616 BGB eine Fortzahlung der Entlohnung geregelt ist, aber in den Musterarbeitsverträgen des FATEX schon ewig dieser Anspruch für AN-Seite rechtmäßig ausgeschlossen ist. Es heißt: § 616 BGB ist abbedungen. Hilfserwägung (allerdings noch nicht abgeklärt): Beantragung von Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse, derzeitige Einschätzung: wohl kaum. Aber ein Versuch ist es wert.
Kurzarbeit Unsere Mitgliedsfirmen denken ernsthaft an diese Möglichkeit. Ein Grundlagenpapier wird gerade erarbeitet. Um überhaupt Kurzarbeit anmelden zu können, müssen Sie die Betroffenheit Ihres Betriebes darlegen, unter anderem Verringerung der Wäschevolumen und damit verbunden die Verringerung der notwendigen Arbeitszeit um mindestens 10 %. Dazu müssen Sie zumindest den Arbeitsanfall für Januar, Februar und bis jetzt zum März 2020 ermitteln und zumindest auch den Vergleichszeitraum im Vorjahr aufgrund Ihrer Geschäftsunterlagen herausfinden. In den Antragsunterlagen für Kurzarbeit seitens der Bundesagentur für Arbeit wird angefragt, ob es eine individualrechtliche Vereinbarung in den Arbeitsverträgen gibt, dass Kurzarbeit eingeführt werden kann. Wir können diese Frage mit JA beantworten, wenn Sie z.B. den Musterarbeitsvertrag des FATEX verwenden, in dem dies in Ziffer 5 geregelt ist.
Corona – Telefonische Rechtsberatung Herr Maier ist konsequent erreichbar, dennoch kann es aufgrund der Anrufer-Frequenz sein, dass er nicht sofort erreichbar ist. In diesem Fall vielleicht bitte auch ein kurzes Email an Herrn Maier senden. Er ruft dann zurück.
Corona – Auslandskunden Der FATEX hat sowohl für Kunden im Gesundheitswesen als auch im Hotellerie- und Restaurantbereich ein Bestätigungsschreiben formuliert, aus dem die Notwendigkeit der Belieferung der jeweiligen Kunden hervorgeht. Es kann möglicherweise bei Kontrollen helfen, insbesondere im Bereich des Elsass. Bei Bedarf bitte auf der Geschäftsstelle melden. Diese Papiere sind bereits individuell für anfragende Firmen ausgegeben worden.
FATEX-Informationsreise Opfer der Corona-Krise Aufgrund der derzeitigen Lage in Italien und Südtirol wurde auch die für Ende April geplante Informationsreise zur Großwäscherei Wabes Haas GmbH abgesagt.