Seminar „Elektronische Buchhaltung“ am 17. Juni 2020 geplant Die IT und neue gesetzliche Anforderungen bringen Umwälzungen in die Buchhaltung, die ohne Expertenhilfe kaum zu packen sind.
Um höchste Referentenkompetenz und beste Konditionen für die Teilnehmer zusammenzubringen beantragen wir derzeit für das Seminar eine Förderung des Wirtschaftsministeriums. Sollte die Förderung zugesagt werden, geben wir uns Mühe eben zum 17.6.2020 das Seminar durchzuführen. Also zunächst einmal gilt nur „save-the-date“.
Corona-Virus Covid 19 – d a s Thema
FATEX Solidarität wird im Notfall helfen In der Presse wird bei festgestelltem Corona-Virus von vorläufigen Betriebsunterbrechungen berichtet. Insoweit ist auch unsere Branche trotz höchster Hygienestandards nicht davor gefeit. Die Kollegen/innen haben sich in der Vergangenheit bei Betriebsausfällen, bestens bewährt in Brandfällen, stets untereinander ausgeholfen, um die Textilserviceleistungen kundengerecht zu erbringen. Wir setzen deshalb darauf, dass diese Kollegialität auch bei diesem aktuellen Thema Corona-Virus der Fall ist. Selbstverständlich ist die FATEX-Geschäftsstelle stets bereit zu unterstützen, z.B. mit Kontaktvermittlung oder auch „Notfall-Verträgen“.
Rechtshilfe Sollte eine behördliche Maßnahme gegen eine Mitgliedsfirma vorgesehen sein oder erfolgen, wird seitens der FATEX-Geschäftsstelle Rechtshilfe geleistet.
Allgemeine Hinweise zur Infektionsvermeidung
Für die Bearbeitung der Wäsche: Die nach RKI und VAH-Listung zugelassenen desinfizierenden Waschverfahren machen das Corona-Virus unschädlich.
Für den Mitarbeiterschutz wird u.a. aus verschiedenen institutionellen Quellen gängig empfohlen und von Mitgliedsfirmen als „best practice“ bereits umgesetzt.
Hygienebeauftragte oder Betriebsleiter oder Inhaber/in selbst informieren die Mitarbeiter über die normierten und einzuhaltenden Hygienemaßstäbe.
Weiterhin: Hände häufiger und gründlich mit Seife waschen (mind. 30 Sek.), andere Personen nicht direkt anniesen (Armbeuge nutzen), Händeschütteln vermeiden, mit den Händen nicht Augen und Mund berühren, einfacher textiler Mundschutz hilft nicht unbedingt, frequentierte ,,Örtlichkeiten“ und Türen/Türgriffe öfter desinfizieren, so empfehlenswert mind. 3 x am Tag mit einer Mischung aus Wasser und Desinfektionslösung, Trennung reine-unreine Seite total konsequent umsetzen, insb. auf der unreinen Seite ausschließlich Arbeitskleidung tragen.
Speziell Fahrer: Einmalhandschuhe zur Verfügung stellen, nach dem Kundenbesuch beim Kunden gründlich Hände waschen.
Vorsichtsmaßnahmen bei Besuchen: Am Eingang einen Desinfektionsspender aufstellen, so wie es auch von Krankenhäusern bekannt ist, mit der beschilderten Aufschrift: Beim Betreten unbedingt den Desinfektionsspender für die Hände zu benutzen. Unsere Betriebe werden von Vertretern, Kunden oder auch von Monteuren, von Postdiensten und weiteren Gästen besucht. Insoweit soll auch dieser denkbare Ansteckungsweg ausgeschlossen werden.
Urlaubsrückkehrer aus Italien Für aus einem Italienurlaub zurückkehrende Mitarbeiter/innen mögen die Mitgliedsfirmen zunächst den Betriebsarzt - soweit bestellt – einschalten, welche Schritte er für eine medizinische Feststellung empfiehlt. Arztpraxen bieten Corona-Schnelltests an (soweit noch verfügbar) und dazu noch einen Labortest zum Abgleich der Schnelltest-Ergebnisse. Labortests liegen derzeit in wenigen Stunden vor. Dies kann sich aber natürlich aufgrund der Entwicklung verlängern. Nach Informationen des Bundesgesundheitsministeriums werden diese Kosten von den Krankenkassen übernommen. Vor einer ersten medizinischen Erkenntnis sollten die Italienurlauber vorläufig nicht im Betrieb beschäftigt werden.
Wie sehen die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen bei Corona aus? Stellt ein Arbeitgeber wegen einer k o n k r e t e n Infektionsgefahr (z.B. Rückkehr aus ausdrücklich erklärten Risikogebieten) den Arbeitnehmer frei oder wird ein behördliches Arbeitsverbot ausgesprochen, entfällt die Entlohnungspflicht für diesen Zeitraum. Dies lässt sich auch aus den Musterarbeitsverträgen von FATEX und DTV ableiten, in denen der § 616 BGB ausdrücklich abbedungen ist.
Ist ein Arbeitsnehmer wegen einer ärztlich festgestellten Viruserkrankung arbeitsunfähig, gilt normales Entgeltfortzahlungsrecht im Krankheitsfall (max. 6 Wochen). Schickt ein Arbeitgeber ohne konkrete Infektionsgefahr eine Arbeitnehmer nach Hause (z.B. weil er zwar aus Italien aus dem Urlaub zurückkehrt, aber nicht aus einem ausdrücklich von den Behörden erklärten Risikogebiet, liegt dies im Risiko des Arbeitgebers und insoweit trägt er die Entgeltgefahr. Heißt: Lohn muss fortgezahlt werden.
Sollte ein Betrieb wegen einer Erkrankung einer Mehrzahl von Mitarbeitern wegen Corona nicht mehr aufrechterhalten werden können, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, sprich Entgeltfortzahlungsrisikos.
Denkbare Gegenmaßnahmen: Anordnung von Überstunden mit der weiter gesunden Belegschaft möglich. Anordnung von Kurzarbeit und Antrag von Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur möglich ( in den Musterarbeitsverträgen geregelt).
Versicherungsrecht Check der Betriebsausfallversicherung und jetzt schon Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsmakler für den Fall der Fälle.
Besondere Hinweise für die „Chemisch-Reinigung“ Desinfektion in der Maschine Alle Reinigungsmaschinen trocknen die Textilien mit 170-200 Grad . Das müsste eigentlich zum Abtöten aller Keime und Viren ausreichen. Versuchsreihen der letzten Jahre zeigten allerdings, dass ein 100%iger Erfolg nicht in jedem Einzelfall erzielt werden kann.
Selbstverständlich sind alle Verfahren der Haushaltswäsche mit 40 Grad um viele Klassen überlegen. Die meisten werden ja das Desinfektionssystem mit UV-Licht kennen. Das hat Horst Lange entworfen, die Firma Multitex zur Serienreife gebracht und zum Patent angemeldet. Dadurch ist eine Entkeimung und mehr noch eine Zerstörung von Viren in extremem Maße sichergestellt. Untersuchungen ergaben eine Entkeimung mit dem Faktor 10 -7, dieser Faktor übersteigt den gesetzlichen Standard von Lebensmittelverarbeitenden Betrieben von 10 -4 um das Tausendfache. Diese Desinfektionssysteme sind für alle Reinigungsmaschinen, Ausnahme PER, im Prinzip nachrüstbar.
Versuchsreihen, die die EFIT vor einigen Jahren gefahren hat, zeigten allerdings, dass es eine Gefahr der Rekontamination gibt. Die Reduzierung dieser Gefahr ist in Reinigungen nicht wie in Wäschereien systemisch geregelt. Bei den Untersuchungen de EFIT zeigte sich jedoch, dass durch ganz normale Hygienemaßnahmen: Trennung der Schmutzwäsche von der gereinigten Ware, tägliche Desinfektion der Arbeitsflächen, regelmäßiges Händewaschen der Mitarbeiter/innen, diese Gefahr deutlich eingegrenzt werden kann.
Wer hierzu Näheres wissen will, kann sich an die FATEX-Geschäftsstelle wenden.